Regeste
Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Streitigkeiten über den Bestand eines Vertragsverhältnisses (Art. 113 IPRG; Art. 5 Ziff. 1 LugÜ).
Wird eine Klage mit dem Nichtbestehen eines Vertrages wegen Dissens, Irrtum oder Täuschung über eine vertragliche Hauptpflicht begründet, ist für die Bestimmung des Gerichtsstands nach Art. 113 IPRG der Erfüllungsort der umstrittenen Pflicht massgebend (E. 3).