Regeste
Entsteht ein Rentenanspruch erst fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis (Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 UVV), ist der versicherte Verdienst nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Regeln zu bestimmen. Darunter fällt auch der jeweilige geltende Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV (Änderung der Rechtsprechung; E. 6).