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Art. 87 Abs. 2 AHVG.
Nach dieser Bestimmung ist nur strafbar, wer dem Gebot, bei der Feststellung seiner Beitragspflicht mitzuwirken, zuwiderhandelt, nicht auch, wer bloss seiner Pflicht, die Beiträge zu bezahlen, nicht nachkommt.
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Artikel: Art. 87 Abs. 2 AHVG