Regeste
Überschuss des von Abtretungsgläubigern erzielten Erlöses (Art. 260 Abs. 2 SchKG).
Der Überschuss geht auch dann an das Konkursamt (zu Handen der Masse), wenn das Konkursverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen worden ist.
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Artikel: Art. 260 Abs. 2 SchKG