Regeste
Ansübung eines im Grundbuch vorgemerkten Rückkaufsrechts im Konkurs des Käufers. Bewilligung der Rückübertragung durch die Konkursverwaltung.
Eine solche von der Konkursverwaltung an Stelle des Schuldners vorgenommene rechtsgeschäftliche Handlung unterliegt nicht der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG. Vorbehalten bleibt gerichtliche Anfechtung der Rückübertragung durch die Konkursmasse gemäss Art. 975 ZGB. Auf Begehren eines Konkursgläubigers ist darüber ein Gläubigerbeschluss herbeizuführen, und beim Verzicht der Masse ist Art. 260 SchKG anzuwenden.
Art. 17, 21, 253, 260 SchKG.