Regeste
Wer jemandem auf Betrug hin Geld leiht, das der Borger als Gegenleistung für ein Darlehen an einen Dritten weitergibt, hat gegen diesen keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Erw. 1 und 2).
Kann er den Dritten aus unerlaubter Handlung belangen? (Erw. 3).