Regeste
Betreibung einer unverteilten Erbschaft (Art. 65 Abs. 3 SchKG).
Die Gültigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Willensvollstrecker hängt nicht davon ab, ob dieser bzw. der Betreibende gutgläubig ist.
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Artikel: Art. 65 Abs. 3 SchKG