Regeste
Art. 37 Abs. 2, 38, 39, 42 MFG, Beweislast.
Wer hat die für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen zu beweisen, wenn ein Halter eines Motorfahrzeuges vom andern Ersatz für Sach- und Körperschaden und Genugtuung verlangt oder für Schadenersatz, den er einem Dritten leisten musste, auf ihn zurückgreift?