Regeste
Art. 6bis Abs. 2 und 23ter Abs. 2 AHVV: Berechnung des beitragspflichtigen Betrages.
Es ist eine getrennte Berechnung vorzunehmen (Perioden vor und nach Erreichen des AHV-Rentenalters), um dem Erfordernis Rechnung zu tragen, wonach der beitragsfreie Betrag (Art. 6bis Abs. 1 AHVV) nur bis zum Erreichen dieses Alters um den Höchstbetrag der einfachen Altersrente erhöht wird (Art. 6bis Abs. 2 in fine AHVV).