Regeste
Art. 314 Abs. 2 ZGB.
Ausschluss der Vaterschaft des Beklagten.
Beweiswert der anthropobiometrischen Expertise.
Die Anwendung einer Methode des wissenschaftlichen Abstammungsbeweises ist nur zulässig und darf vom Richter nur vorgeschrieben werden, wenn diese Methode von den Spezialisten des in Frage stehenden Faches als zuverlässig anerkannt wird.
Massgebend ist dabei die allgemeine Auffassung der Fachleute.
Die anthropobiometrische Expertise erfüllt diese Bedingungen nicht.
Eine solche Expertise vermag daher die Vermutung des Art. 314 Abs. 1 ZGB nicht zu entkräften.