Regeste
Art. 52 Abs. 1, 99 Abs. 7 SVG. 94 Abs. 1 VRV.
Unter diese Bestimmungen fällt nicht nur wer für eine öffentliche Veranstaltung keine Bewilligung einholt, sondern überdies wer eine vom Gesetz verbotene Veranstaltung organisiert, sei es auch unfreiwillig, indem er die zu ihrem Unterbleiben nötigen Massnahmen nicht trifft.