Regeste
Motorfahrzeughaftpflicht.
Art. 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 SVG (Fassung vor dem 1.8.1975). Zwei Motorfahrzeughalter haften solidarisch für den Körper- und Sachschaden eines dritten Halters, wenn dieser beweist, dass der Unfall durch grobes Verschulden eines der beiden Halter verursacht worden ist, ohne dass er oder Personen, für die er verantwortlich ist, einen Fehler begangen haben (Erw. 1).
Art. 46 Abs. 1 OR. Bestimmung des massgebenden Verdienstes für die Berechnung des Schadens, den ein selbständiger Transportunternehmer wegen Arbeitsunfähigkeit erlitten hat (Erw. 2). Schätzung des Grades der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und der dauernden Invalidität, unter Berücksichtigung einer neurotischen Entwicklung infolge des Unfalles und vorbestehender physischer Ursachen (Erw. 3).
Art. 47 OR. Bestimmung der Genugtuungssumme, unter besonderer Berücksichtigung des schweren Verschuldens des Haftpflichtigen und des erschütterten Berufslebens des Opfers (Erw. 4).