Regeste
Art. 47 Abs. 5 VRV.
Der Führer eines Fahrzeuges darf unter Vorbehalt der in Art. 26 Abs. 2 SVG genannten Fälle darauf vertrauen, dass ein Fussgänger auf einer Verkehrsinsel einen Sicherheitshalt einschaltet, bevor er die Fahrbahn betritt. Das gilt auch ausserhalb von Fussgängerstreifen und auch für Anlagen, die nicht wie eigentliche Verkehrsinseln gebaut sind, diesen jedoch faktisch entsprechen (asphaltiertes "Bödeli" im Winkel zweier spitzwinklig zusammenlaufender Strassen).