Regeste
1. Kantonale Vorschriften, welche die Schliessung der Ladengeschäfte während einer bestimmten Zeit im Laufe der Woche anordnen, umdem Personal die nötige Freizeit zu verschaffen, dienen dem Schutze der öffentlichen Gesundheit und sind daher mit Art. 31 BV grundsätzlich vereinbar (Erw. 2).
2. Der Beschluss des Tessiner Staatsrates, der allen Apotheken von Lugano (mit Ausnahme der diensthabenden) die Schliessung am Samstagnachmittag vorschreibt und damit ihren Inhabern die Möglichkeit nimmt, wie bisher am Montagmorgen zu schliessen, beruht nicht auf hinreichenden polizeilichen Gründen, missachtet den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und verstösst daher gegen Art. 31 BV (Erw. 3).