Regeste
Berufung, Art. 48 Abs. 1, 50 OG .
Begriff des Endentscheides im Sinne von Art. 48 OG (Erw. 1).
Die Anwendung von Art. 50 OG setzt voraus, dass das Bundesgericht den Prozess endgültig erledigt, indem es den im Vor- oder Zwischenentscheid beurteilten Punkt anders entscheidet (Erw. 2).