Regeste
1. Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (Erw. 2).
2. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Richter ist nicht verpflichtet, die Strafmilderung eintreten zu lassen, wenn sie nach den Umständen nicht gerechtfertigt erscheint (Erw. 4).
3. Art. 48 Ziff. 2 StGB. Bemessung der Busse nach dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Täters (Erw. 5).