Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
Ritorno alla pagina principale Stampare
Scrittura aggrandita
 

Regeste

Art. 40b Abs. 1 EBG; Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz; Art. 40c EBG; Entlastungsgründe.
Nach Art. 40c EBG wird der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens von der Haftpflicht für den Schaden aus dem Betrieb der Eisenbahn entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Abs. 1), insbesondere grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. b) (E. 3.1).
Wer unvermittelt ein Tramtrassee betritt, ohne sich zu vergewissern, dass kein Tram herannaht, weil er seinen Blick auf ein Mobiltelefon richtet, handelt grob fahrlässig (E. 4). Haftung des Eisenbahnunternehmens verneint.

contenuto

documento intero
regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 40c EBG, Art. 40b Abs. 1 EBG