Regeste
Missachtung eines Fahrverbots ( Art. 19 Abs. 1 lit. a und b SSV ); Tragweite einer signalisierten Ausnahmeerlaubnis (Art. 1 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1 und Art. 63-65 SSV ).
Die Zusatztafel zu einem Fahrverbot mit dem Hinweis "Zufahrt für Anwohner, Taxi, PTT, öffentl. Dienste und zum Güterumschlag jederzeit gestattet" ist im Sinne eines zweckgerichteten und auf die genannten Kreise beschränkten Zubringerdienstes zu verstehen. Die Ausnahmeerlaubnis erstreckt sich nicht auf reine Durchfahrten (E. 2).