Regeste
Art. 55 SVG, Art. 1 Abs. 6 BRB über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern vom 14. Februar 1968.
Die Blutprobe ist die geeignete Massnahme, der sich Fahrzeugführer zu unterziehen haben, welche Anzeichen von Angetrunkenheit aufweisen; das eidg. Recht räumt jedoch den Kantonen die Möglichkeit ein, andere geeignete Untersuchungsmassnahmen vorzusehen, die ausschliesslich kantonalem Prozessrecht entspringen und deshalb vom Kassationshof nicht überprüft werden können (Erw. 2).