Regeste
Art. 173 Ziff. 3 StGB.
a) Wer sich auf begründete Veranlassung hin äussert, ist zu den Entlastungsbeweisen der Ziff. 2 auch dann zuzulassen, wenn sich die Äusserung auf das Privatleben bezieht (Erw. 5).
b) Begründete Veranlassung (Erw. 4).
c) Privatleben (Erw. 5).