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Regeste

Art. 3 MFG.
Die Übertretung eines auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verbotes ist eine Verletzung kantonalen Rechts.
- Immerhin muss das Verbot an Ort und Stelle durch ein der StrSigV entsprechendes Signal bekanntgemacht worden sein.
- - Wenn der Führer das Verbot kennt, kann er trotz Fehlens des Signals bestraft werden.