Regeste
Art. 16 Abs. 3 und Art. 30ter AHVG .
Die Rechtsprechung gemäss BGE 97 V 144 gebietet, die innert der 10jährigen Verwirkungsfrist zu Unrecht entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, die nicht rückzahlbaren hingegen als rentenbildend zu behandeln.