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Regeste

Art. 18 Abs. 2 lit. a-c bzw. lit. d-i, Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG 2009; Charakter und Rechtsfolgen eines Investitionsbeitrags, der durch die öffentliche Hand ausgerichtet wird und der Förderung der privatwirtschaftlich erbrachten medizinischen Spitzenforschung dient.
Nichtentgelte liegen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer. Daher wirken sie sich grundsätzlich vorsteuerneutral aus (Art. 18 Abs. 2 lit. d-i MWSTG 2009; "Nichtentgelte ohne Steuerfolgen"). Nur im Fall von Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG 2009 handelt es sich um "Nichtentgelte mit Steuerfolgen", indem der Vorsteuerabzug insofern verhältnismässig zu kürzen ist (E. 2.2).
Die "gegenleistungslose" Geldleistung durch einen kantonalen Lotteriefonds erweist sich vorliegend als vorsteuerwirksame Subvention: Die privatrechtliche Institution, die die ermessensweise erbrachten Mittel empfängt, kann über den Investitionsbeitrag nicht nach eigenem Gutdünken verfügen (was für eine vorsteuerneutrale Spende spräche). Vielmehr hat sie die Mittel entsprechend der vordefinierten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecksetzung einzusetzen. Der Umstand, dass die Mittel über mehrere Stationen flossen, lässt im vorliegenden Fall den Charakter als Subvention unberührt, da für alle Beteiligten klar war, dass die Mittel letztlich der privatrechtlichen Institution zukommen sollten (E. 3.2).