Regeste
Art. 41 ff. OR.
Haftung des Leiters von Bauarbeiten, der einen gefährlichen Zustand schafft und es unterlässt, die zur Abwendung der Gefahr geeigneten Massnahmen zu treffen (Erw. 2).
Adaequater Kausalzusammenhang zwischen dieser Unterlassung und dem Tode der Opfer (Erw. 3 und 4).
Bemessung der Genugtuungssumme. Fehlen von Herabsetzungsgründen i.S. von Art. 44 Abs. 1 OR (Erw. 5).