Regeste
1. Die Mitteilung an eine Partei, dass ihre Eingabe im Sinne von Art. 8 VwVG an die zuständige Behörde überwiesen worden sei, ist eine Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG, sofern die Partei die Zuständigkeit der befassten Behörde "behauptet" hatte (E. 2).
2. Für Feststellungsverfügungen ist die zum Erlass entsprechender Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen kompetente Behörde zuständig; dies gilt auch dann, wenn ausschliesslich die Rechtmässigkeit einer Verordnung umstritten ist (E. 4).