Regeste
Unentgeltliche Rechtspflege. Willkür. Art. 4 BV.
Zulässigkeit der Beschwerde (Erw. 1a, b). Wann kann der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerde einreichen? (Art. 93 Abs. 2 OG; Erw. 1c).
Es ist willkürlich, demjenigen, der an einem andern Orte als vor seinem natürlichen Richter Prozess führt, die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern mit der Begründung, es handle sich nicht um den ordentlichen Richter im Sinne des kantonalen Rechts (Erw. 3).
Diese Verweigerung verletzt auf alle Fälle den unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Erw. 4).