Regeste
1. Kompetenzanspruch nach Art. 224 in Verbindung mit Art. 92 SchKG.
Verwirkung des Beschwerderechts mit Bezug auf diesen Anspruch (E. 1)
2. Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 229 Abs. 2 SchKG.
Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, kann der Gemeinschuldner Beschwerde führen (Änderung der Rechtsprechung) (E. 2).