Regeste
Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung. Haftung der Erben.
Das Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung wird bei Tod des Gehilfen eingestellt; Art. 130 Abs. 1 BdBSt findet nur Anwendung auf die Erben eines Steuerpflichtigen, der selbst Täter der Steuerhinterziehung ist.