Regeste
Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten GAV (Art. 1 Abs. 1 AVEG).
Voraussetzungen, unter denen ein ausländischer Betrieb, der zur Hauptsache eine auf dem einheimischen Markt konkurrenzlose Tätigkeit anbietet, einem allgemeinverbindlich erklärten GAV untersteht (E. 2).