Regeste
Rechtskraft einer Verwaltungsverfügung.
Hat die Krankenkasse über einen Sachverhalt bereits rechtskräftig befunden, so darf sie keine zweite gleichlautende Verfügung erlassen, um erneut ein Beschwerderecht zu gewähren. Dies gilt in der Regel auch für Verfügungen, mit denen die Haftung für die Folgen eines bestimmten Ereignisses abgelehnt wird: Art. 30 KUVG (Erw. 2).
Vereinbarung mit Drittleistungspflichtigem.
Sanktionsweise Verweigerung von Leistungen der Krankenkasse, wenn ihr der Versicherte die Vereinbarung nicht gemeldet hat: Art. 3 Abs. 3 KUVG (Erw. 3).
Stellung des Chiropraktikers in der Krankenversicherung (Art. 21 Abs. 4 KUVG). Wahl des Chiropraktikers bei vertragslosem Zustand sowie bei vertraglicher Regelung (Erw. 4).
Guter Glaube des Versicherten (Erw. 5)?