Regeste
Einspruch gegen Liegenschaftskäufe.
1. Die Kantone dürfen den in Art. 19 bis 21 EGG umschriebenen Umfang des Einspracherechts nicht erweitern (Erw. 1).
2. Art. 19 Abs. 1 lit. b EGG: Besitzt ein Landwirt bereits genügend Land, aber nicht die erforderlichen Gebäulichkeiten, um für sich und seine Familie eine auskömmliche Existenz zu finden, und kann er diese Gebäude durch Zukauf eines Heimwesens erwerben, so ist ein wichtiger Grund gegeben, der den Liegenschaftskauf rechtfertigt (Erw. 2).
3. Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG: Wird ein Heimwesen beim Verkauf mit mehr Land, auf dem sich aber keine Bauten befinden, vereinigt, so verliert es seine Existenzfähigkeit nicht (Erw. 3).