Regeste
Art. 32 Abs. 1 SVG, 4 Abs. 1 VRV.
Der Fahrzeugführer genügt dann der Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnisse, wenn er die Geschwindigkeit so bemisst, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten kann.