Regeste
Art. 28 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 1 StGB ; Einreichung und Rückzug des Strafantrages durch einen urteilsfähigen Bevormundeten.
Ist eine urteilsfähige entmündigte Person verletzt, steht das Strafantragsrecht unabhängig voneinander dem Verletzten selbst, seinem gesetzlichen Vertreter und der Vormundschaftsbehörde zu. Der Rückzug des Strafantrages durch einen Berechtigten hat keine Auswirkungen auf die von den anderen Berechtigten gestellten Anträge (E. 5).