Regeste
Meinungsäusserungsfreiheit und Informationsfreiheit bei Filmzensur (ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht und Art. 10 EMRK); Art. 4 BV: Beschwerdelegitimation im Kanton.
Ist die öffentliche Aufführung eines Films von einer kantonalen Behörde untersagt worden, so können sich die als Zuschauer des Films in Betracht fallenden Personen auf die (in der Meinungsäusserungsfreiheit enthaltene) Informationsfreiheit berufen, welche insbesondere das Recht garantiert, ohne behördliche Kontrolle Nachrichten oder Ideen zu empfangen und sich eine Meinung zu bilden. Insofern sind sie auf kantonaler Ebene zur Beschwerdeführung gegen den Entscheid der Zensurbehörde berechtigt (E. 2).