Regeste
Art. 80 f. und 279 SchKG; Art. 33, 38 und 47 LugÜ ; Arrestprosequierung; definitive Rechtsöffnung.
Solange der ausländische Entscheid in der Sache nicht zugestellt wird, muss der Gläubiger den Arrest in der Schweiz nicht prosequieren, welcher ihm in Vollstreckung einer einen italienischen Sequestro conservativo anordnenden Verfügung bewilligt wurde, die in der Schweiz anerkannt und gemäss LugÜ für vollstreckbar erklärt worden ist. Die den italienischen Sequestro conservativo anordnende Verfügung stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 3, 6-10).