Regeste
Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 49 IVG.
- Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn die Verwaltung ihre für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs erforderliche Kenntnis noch mit zusätzlichen Abklärungen vervollständigen muss (Erw. 4b).
- Falls es für die Ermittlung des Rückforderungsanspruchs des Zusammenwirkens mehrerer hiemit betrauter Verwaltungsstellen (hier: Invalidenversicherungs-Kommission und Ausgleichskasse) bedarf, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, wenn die erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 4c).