Regeste
Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
Begriff der besondern Gefährlichkeit des Täters.
Es genügt, wenn mehrere Tatumstände gesamthaft betrachtet das qualifizierende Merkmal offenbaren.
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Artikel: Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB