Regeste
Art. 35 Abs. 2 lit. a und n, Art. 36, Art. 36a und Art. 55a KVG : Zulassungsbeschränkung der Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung.
Weder die Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (E. 5.2) noch die für sie tätigen angestellten Ärzte sind (persönlich) der Zulassungsbeschränkung der Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt (E. 5.3, 5.4 und 6).