Regeste a
Begehren um Herabsetzung des Mietzinses während der Mietdauer (Art. 270a OR); absolute Berechnungsmethode (Art. 269 OR).
Herabsetzungsbegehren im Fall, dass die staatliche (kantonale) Kontrolle über die Mietzinsen der Liegenschaft endet. Frage offengelassen, ob diese Umstellung es erlaubt, sich auf die absolute Berechnungsmethode zu berufen und eine Ertragsberechnung zu verlangen (E. 1).
Regeste b
Pflicht des Vermieters, bei der Erhebung der für die Ertragsberechnung notwendigen Beweise mitzuwirken.
Diese Pflicht geht nicht über die Einreichung von Belegen hinaus, die lediglich der Vermieter besitzt. Letzterem vorzuwerfen, er habe diese Pflicht verletzt, weil er sich die notwendigen Belege nicht bei Dritten besorgt habe, kommt einer Umkehr der dem Mieter obliegenden Beweislast gleich (E. 2).