Regeste
Art. 16 Abs. 2, Art. 52 AHVG ; Art. 137 Abs. 2 OR: Vollstreckungsfrist bei Schadenersatzforderungen.
An der Rechtsprechung, wonach die Frist für die Vollstreckungsverwirkung für Beiträge von Art. 16 Abs. 2 AHVG analog auch für Forderungen nach Art. 52 AHVG gilt (ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c), kann nicht festgehalten werden; vielmehr ist die zehnjährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR analog anwendbar. (Erw. 3)