Regeste
Art. 100 Ziff. 1 StGB ist auch bei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz anwendbar. Lautet die ordentliche Strafdrohung auf Busse mit besonders bestimmter Mindesthöhe, so kann im Falle der Strafmilderung auf Busse ohne besondere untere Grenze erkannt werden.