Regeste
Art. 36a Abs. 2 OG. Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesgerichts.
Steht aufgrund der bisherigen Prozessführung vor den kantonalen Gerichten fest, dass die Anrufung des Bundesgerichts nur missbräuchlich sein kann, wird auf solche Rechtsmittel ohne Prüfung der Vorbringen nicht eingetreten. Missbrauch durch Prozessieren, das nicht den Schutz berechtigter Interessen bezweckt, sondern ausschliesslich auf Zeitgewinn abzielt und damit trölerisch und zugleich mutwillig im Sinne von Art. 31 Abs. 2 OG ist (E. 4 und 5). Gemeinsame Behandlung verschiedener Rechtsmittel in einem einzigen Entscheid (E. 3). Gegenstandslosigkeit von Sicherstellungsbegehren des Rechtsmittelbeklagten (E. 2).