Regeste
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 263 BStP.
1. Die nachträgliche Änderung eines von der Anklagekammer festgesetzten oder von den Kantonen vereinbarten Gerichtsstandes ist nur aus triftigen Gründen zulässig (Erw. 1).
2. Umstände, die bei Aufdeckung neuer Straftaten eine solche Änderung rechtfertigen (Erw. 2).