Regeste
Art. 6 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 UVG ; Art. 48 UVV: Leistungsansprüche bei Suizid und Suizidversuchen.
Soweit Art. 48 UVV die Leistungsansprüche bei Suizid oder Suizidversuch an die Voraussetzung der vollständig aufgehobenen Urteilsfähigkeit des Suizidenten im Zeitpunkt der Tat knüpft, erweist sich diese Bestimmung bei einer an der Entstehungsgeschichte von Art. 37 Abs. 1 UVG orientierten Auslegung als gesetzeskonform.