Regeste
Beschwerde gegen die "Kleinsiedlungsverordnung" des Thurgauer Regierungsrats ( Art. 14 und 33 RPG ; Art. 82, 86 Abs. 2 und Art. 87 BGG).
Die Erlassbeschwerde ( Art. 82 lit. b und 87 BGG ) steht grundsätzlich nur gegen kantonale Hoheitsakte mit rechtssetzendem Charakter offen, nicht aber gegen Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 RPG; Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2).
Die "Kleinsiedlungsverordnung" enthält Nutzungsvorschriften für gewisse, in den Anhängen genannte und parzellenscharf bestimmte Kleinsiedlungen. Sie ist daher materiell als Nutzungsplan zu qualifizieren und unterliegt den Rechtsschutzanforderungen von Art. 33 RPG (E. 3).