Regeste
Art. 139a in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 OG, Art. 41 IVG, Art. 14 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 50 EMRK. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte in einem IV-rechtlichen Revisionsverfahren den Anspruch einer bisher an einer ganzen Invalidenrente Berechtigten nach innerstaatlichem Recht mit der Ausfällung seines Urteils endgültig, d. h. formell und materiell rechtskräftig zu deren Ungunsten beurteilt. Der hierauf angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtete die Beweisbeibringung und -würdigung, die dem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts zugrunde lag, als geschlechtsdiskriminierend und damit konventionswidrig, weshalb er die Individualbeschwerde teilweise guthiess.
- Welche Auswirkungen hat ein solcher völkerrechtlicher Entscheid auf das landesrechtlich rechtskräftige Urteil? (Erw. 2).
- Wie gestaltet sich (landes- und völkerrechtlich betrachtet) der im Nachgang an den Gerichtshofentscheid angehobene Revisionsprozess im Sinne von Art. 139a OG? (Erw. 3).