Regeste
Art. 8 lit. a Abs. 1 und lit. f des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens vom 8. Juni 1962 über Sozialversicherung.
Für die Versicherteneigenschaft im Rahmen von Art. 8 lit. f des Abkommens ist der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz nicht erforderlich.