Regeste
Art. 73 Abs. 1, Art. 73 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 IVG (je gültig gewesen bis 31. Dezember 2003); Art. 100 Abs. 1 lit. b, Art. 101 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 3 IVV : Betriebsbeiträge an Wohnheime; Nachweis der Invalidität der Heimbewohner.
Während bis Ende 2002 Arztzeugnisse zum Nachweis der Invalidität der Heimbewohner genügten, verlangt das BSV seit 2003 zusprechende Verfügungen der IV-Stellen für Renten oder Eingliederungsmassnahmen.
Diese Praxisänderung ist rechtmässig. Der Umstand, dass erst auf den 1. Januar 2004 mit der 4. IVG-Revision in Art. 75 Abs. 1 Satz 3 IVG eine gesetzliche Grundlage für die Befugnis des BSV zur Regelung der Beitragsberechnung und der Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen geschaffen wurde, ändert nichts an der Gesetzmässigkeit der früheren Regelung (E. 5).