Regeste
Art. 193 Abs. 2 StGB.
Für die Anwendung dieser Bestimmung genügt, dass ein Spitalpatient unter der Aufsicht eines Krankenpflegers steht oder von diesem abhängig ist, wobei sich das Opfer der Einwirkungsmöglichkeit des Pflegepersonals nicht ohne weiteres entziehen kann.