Regeste
Gewässerschutz; Art. 9 Abs. 1 GSchG.
Enteignung des Durchleitungsrechts für den Bau einer Abwasserleitung verbunden mit einem Überbauverbot und einer Wegbedingung der sich aus Art. 693 ZGB ergebenden Ansprüche. Eine solche rechtliche Sicherung des Trasses einer öffentlichen Kanalisationsleitung ist in der Regel durch das Enteignungsrecht gemäss Art. 9 GSchG gedeckt.